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   BVerwG, 04.07.1986 - 8 C 79.84   

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BVerwG, 04.07.1986 - 8 C 79.84 (https://dejure.org/1986,11611)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1986 - 8 C 79.84 (https://dejure.org/1986,11611)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1986 - 8 C 79.84 (https://dejure.org/1986,11611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sachaufklärung - Beweisantrag - Gerichtliche Aufklärungspflicht - Musterungsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 97.83

    Vermerk "Einverstanden" - §§ 402, 359 Nr. 2 ZPO, Grenzen der Heranziehung von

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1986 - 8 C 79.84
    Besteht aber unabhängig vom Vorliegen eines Beweisantrags (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO) aus anderen Gründen, namentlich wegen eines substantiierten, die von der Behörde eingeholten Gutachten "schlüssig in Frage stellenden" Sachvortrags (vgl. Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 [BVerwG 09.03.1984 - 8 C 97/83]), Anlaß zu weiterer Sachaufklärung, so scheitert die Aufklärungsrüge nicht daran, daß der betroffene Beteiligte einen Beweisantrag nicht gestellt hat (vgl. Urteil vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 33.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 126 S. 30).
  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1986 - 8 C 79.84
    Zwar verletzt das Tatsachengericht die ihm obliegende Pflicht zu erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn - wie hier - ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter die nunmehr von ihm vermißte Beweiserhebung nicht beantragt hat (vgl. Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG II B 45.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 62 ).
  • BVerwG, 21.05.1980 - 8 C 33.79

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht auf Grund mangelhafter

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1986 - 8 C 79.84
    Besteht aber unabhängig vom Vorliegen eines Beweisantrags (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO) aus anderen Gründen, namentlich wegen eines substantiierten, die von der Behörde eingeholten Gutachten "schlüssig in Frage stellenden" Sachvortrags (vgl. Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 [BVerwG 09.03.1984 - 8 C 97/83]), Anlaß zu weiterer Sachaufklärung, so scheitert die Aufklärungsrüge nicht daran, daß der betroffene Beteiligte einen Beweisantrag nicht gestellt hat (vgl. Urteil vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 33.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 126 S. 30).
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